Unter dem Aktenzeichen III ZR 174/17 verhandelten die Richter am Bundesgerichtshof die Frage, ob die Kostenpauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist. Diese Einzelnorm aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch regelt die Mahnpauschale, die als Nebenforderung wegen Zahlungsverzug von Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, berechnet wird. Die BGH-Richter setzen die Entscheidung aus und legen den verhandelten Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Anrechnung von Mahnpauschale auf die Gerichtskosten
Neben der Hauptforderung aus einem Dienstleistungsvertrag macht der Kläger gegenüber dem Beklagten die Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 BGH aufgrund von Zahlungsverzug sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 112 Euro geltend. Das Amtsgericht Eilenburg (Az.2 C 527/12) rechnete die internen Kosten des Gläubigers auf die externen Anwalts- und Inkassokosten an und kürzte den geltend gemachten Betrag um die 40 Euro der Mahnkostenpauschale auf 72 Euro.
Berufung und Revision
Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kläger und legte Berufung beim Landgericht Leipzig (Az. 07 S 545/16) ein. Die LG-Richter folgten der Entscheidung der Kollegen des Amtsgerichts, ließen jedoch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (Az. III ZR 174/17) zu. Die BGH-Richter setzten die Entscheidung jedoch aus und riefen den Europäischen Gerichtshof zwecks Vorabentscheidung an. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/EU zur „Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ erlassen, die einen Pauschalbetrag in Höhe von 40 Euro im Fall von Zahlungsverzug vorsieht.
Auch wenn die Richter am AG Leipzig zwar die Anrechnung der Mahnpauschale mit den vorgerichtlichen Kosten grundsätzlich für geboten halten und damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz folgen, beabsichtigen die BGH-Richter, eine einheitliche Rechtsprechung durch Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu sichern. Die Frage lautet dahingehend, ob der in der Europäischen Richtlinie genannte Pauschalbetrag auch auf externe Rechtsverfolgungskosten, die durch die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, anzurechnen und zu ersetzen sind.
Grundsätzliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsprechung
Eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Anrechnungsproblematik von § 288 BGB besteht nicht, denn einige Gerichte folgen dieser Anrechnungsregelung, andere wiederum nicht. Eine Begründung wird meistens nicht angeführt, sodass nicht ersichtlich ist, ob die Gerichte die Problematik von § 288 BGB überhaupt erkannt haben. Aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung wurde der vorliegende Fall vom AG Leipzig zur Revision zugelassen, da eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern ist.
Fazit
Bis die Richter am Europäischen Gerichtshof eine endgültige Entscheidung zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung getroffen haben, erwarten Rechtsexperten eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren auf Berufungs- und Revisionsebene mit Teilurteilen oder Verfahrensaussetzungen. Eine wirtschaftliche Lösung, die allen Beteiligten entgegenkommt, ist zu erwarten, was eine Anrechnung zur Hälfte bedeuten würde. Die EU-Richtlinie zur „Bekämpfung des Zahlungsverzuges“ bezweckt nicht, Gläubiger davon abzuhalten, eine vorgerichtliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Macht der Gläubiger lediglich geringe Beträge geltend, würde in diesem Fall fast der gesamte Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der externen Gerichtskosten entfallen.