Nicht nur nach dem Tod muss der Nachlass von den Angehörigen geregelt werden, auch wenn man selbst dement ist oder an einer anderen Krankheit leidet, die ihm keine geistlichen ordentlichen Entscheidungen zulässt. Bei beispielsweise einem Grundstück, muss eine Vollmacht beglaubigt sein, nicht jede Beglaubigung wird aber anerkannt.
Dokumente dürfen Sie bei verschiedenen Stellen beglaubigen lassen, bzw. haben die Freiheit die Dokumente bei verschiedenen Stellen beglaubigen zu lassen. Ist der Vollmachtgeber, aber gestorben, so reicht die Vollmacht nicht mehr aus, sollte diese von einer Betreuungsbehörde beglaubigt worden sein. In einem Fall hat das Oberlandesgericht Köln ( OLG) die Vollmacht nicht anerkannt.
In einem Fall, welches Bekannt in den Nachrichten geworden ist, hat ein Mann eine Vorsorgevollmacht für seine Freundin ausstellen lassen, die für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Dinge auch über den Tod hinaus eingesetzt werden kann. Der Mann war nach seinem Tod, als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
Umschreibung wurde verweigert
Die Bevollmächtigte Freundin wollte nun den Nachlass an einen Bekannten übertragen. Das Grundbuchamt verweigerte aber den Antrag, das Eigentum des verstorbenen umzuschreiben. Der Richter entschied, dass dem Grundbuchamt sämtliche Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden müssen, auch wenn die Betreuungsbehörde eine Unterschrift beglaubigen kann.
Das Problem: Die erteilte Vollmacht gilt nicht über den Tod hinaus. Die Betreuungsbehörde sei nur zuständig für Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht sind. Für Vollmachten, die auch nach dem Tod gelten sollen, könnte die Behörde keine Vollmacht beglaubigen.
Möchte man sich eine Vollmacht erstellen, die auch nach dem Tod hinausreicht, so sollte man sich diese um sicher zu gehen von einem Notar beglaubigen zu lassen.
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)
Hallo
meine Mutter 87 Jahre alt hat sechs Kinder. Sie möchte nun, mir eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilen. Eine meiner Schwestern soll als Vertreter mit eingetragen werden.
Auf was müssen wir achten ?
MfG