Notarkosten bei einer Scheidung

Hinweis zu NotarkostenBei einer Scheidung ist eine notarielle Vereinbarung möglich, welche Gerichtskosten spart. Diese Scheidungsvereinbarung verursacht nur Notarkosten. Sie hat den Vorteil, dass sie genauso wie ein Ehevertrag in der Regel zu einem Zeitpunkt getroffen wird, an welchem die Beziehung nicht zerrüttet ist. Spätere Streitigkeiten vor Gericht werden praktisch immer teurer.


Wozu die Scheidungsvereinbarung?

Notarkosten für Scheidung und ScheidungsvereinbarungDie notarielle Vereinbarung über die Folgen der möglichen Scheidung verlangt von den beiden Partnern ein hohes Maß an Vernunft, denn oft will mindestens ein Partner über die Trennung gar nicht nachdenken. Doch diejenigen Ehepaare, die dazu in der Lage sind, werden sich im Fall der Fälle auch einvernehmlich trennen.

Sie sollten mit der Scheidungsvereinbarung gemeinsam einen Notar aufsuchen, der sie entsprechend berät und die Scheidungsvereinbarung beglaubigt. Das ist der vernünftigste und kostengünstigste Weg. Er schützt das Vermögen und kommt gemeinsamen Kindern zugute. Die entsprechende notarielle Vereinbarung zahlt sich für die finanzielle Zukunft von beiden Partnern deutlich aus, weil ein Notar in die Scheidungsvereinbarung individuelle Gestaltungswünsche von beiden Partner einfließen lässt. Auch kennt er alle Gestaltungsmöglichkeiten solcher im Amtsdeutsch genannten Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Die Notarkosten für die Scheidungsvereinbarung

Die Kosten der notariellen Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen richten sich nach dem gemeinsamen Vermögen des Paares. Auch der Inhalt der Vereinbarung beeinflusst die Kosten, denn er kann unter Umständen komplex ausfallen und damit einen hohen Aufwand verursachen, den das gemeinsame Haus ein Ehepartner behält, der den anderen Partner dann auszahlen muss, ist der Fall kompliziert.

Unter normalen Umständen einigen sich Paare auf diese Weise: Der künftige Alleinbesitzer des Hauses, der damit auch allein im Grundbuch steht, zahlt die Hypothek weiter ab (falls diese noch nicht vollständig getilgt ist) und zahlt gleichzeitig seinen Ex-Partner aus. Das kann mit einer Umschuldung verbunden sein. Der Notar berechnet für diesen Fall seine Gebühr nach dem halben Verkehrswert des Hauses, wenn dieses in der Ehe angeschafft wurde. Es gehört dann als Zugewinn beiden Partnern.

Die Schulden werden nicht abgezogen, weil sonst der Wert gegen null sinken könnte. Es ist aber der bereits getilgte Kredit gegen die ersparte Miete für den ausziehenden Partner in Rechnung zu stellen, was auch eine Frage der Betrachtung sein kann.

Im Normalfall berechnet der Notar die 2,0-fache Gebühr:

  • 25.000 Euro Geschäftswert: Gebühr 230 Euro
  • 50.000 Euro Geschäftswert: Gebühr 330 Euro
  • 250.000 Euro Geschäftswert: Gebühr 1.070 Euro
  • 500.000 Euro Geschäftswert: Gebühr 1.870 Euro

Gerade für komplexere Fälle können Vollzugs- und Betreuungsgebühren hinzukommen, wenn der Notar die Auseinandersetzung zwischen den Partnern überwacht. Die hier aufgeführten Kosten entstehen, wenn sich die Partner einig sind, was nicht immer gegeben ist. Das Paar kann zwar die einvernehmliche Scheidung anstreben, deswegen sucht es den Notar auf, doch es werden fast immer kleine oder große Unstimmigkeiten bestehen. Diese klärt der Notar ab. Die Alternative wären wesentlich teurere Anwälte. Es gilt immer der Grundsatz, dass die Verringerung von Konflikten die Kosten senkt. Der Notar wird überdies für die notarielle Vereinbarung wie immer Kosten für seinen Bürobetrieb (Schreibgebühren, Fax, Porto und Telefon) plus Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

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