Notarkosten können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Der bekannteste Fall ist der Erwerb einer Immobilie, die anschließend vermietet wird.
Diese Notarkosten sind steuerlich absetzbar
Immobilienerwerb zum Zweck der Vermietung:
In diesem Fall gehören die Notarkosten zu den steuerlich wirksamen Anschaffungskosten und sind daher absetzbar. Bei der privaten Nutzung der Immobilie ist das nicht möglich. Mehr Informationen zu den Notargebühren beim Hauskauf, Grundstückskauf und Wohnungskauf.
Regelung der Erbschaft:
Auch bei einer Erbschaftsregelung entstehen Notar- und Grundbuchkosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Das hat der Bundesfinanzhof per Urteil im Jahr 2013 entschieden. Zuvor war das nicht möglich gewesen. Im vorliegenden Fall hatte ein Geschwisterpaar von den verstorbenen Eltern verschiedene Vermögenswerte geerbt, darunter bebauten Grundbesitz.
Als Erbengemeinschaft hatten sie bereits das Erbe teilweise geteilt. Im Sommer 2001 einigten sie sich darauf, den Restnachlass aufzuteilen, der ausschließlich aus Grundstücken bestand. Die Schwester erhielt zwei Grundstücke mit Wohngebäuden, der Bruder den sonstigen Grundbesitz. Bei dieser Aufteilung waren ein Erbauseinandersetzungsvertrag zu erstellen, ein Grundbucheintrag vorzunehmen und für diese Vorgänge eine notarielle Beglaubigung einzuholen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 10.357 DM (5.295 Euro). Die Schwester nutzte eines der Wohngebäude zu 20 Prozent für den Eigenbedarf, vermietete aber den restlichen Gebäudeteil und die andere Immobilie. Bezogen auf die gesamten Erbteilungskosten verteilten sich diese auf die Selbstnutzung (steuerlich nicht wirksam) in Höhe von 648 Euro und die Vermietung (steuerlich wirksam) in Höhe von 4.647 Euro.
Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug für die Gesamtkosten der Erbauseinandersetzung komplett ab. Die Schwester wollte diese Kosten als Nebenkosten der Anschaffung geltend machen. Dabei berief sich die Behörde auf ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 1993 (BStBl I 1993, 80, Rz. 13). Dort war festgehalten, dass beim unentgeltlichen Erwerb durch Erbe oder Schenkung die Nebenkosten nicht zu den Anschaffungs- oder Werbungskosten gehören und daher auch nicht steuerwirksam sind. Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes klagte Betroffene vor dem BFH und erreichte das Urteil zur Anerkennung der betreffenden Kosten, die auch Notarkosten enthielten (BFH, IX R 43/11, Urteil vom 9.7.2013).
Notargebühren zur Darlehensbesicherung:
Schuldzinsen sind bei einer Vermietung steuerlich absetzbar, Nebenkosten der Geldbeschaffung ebenfalls. Wenn der Vermieter die Grundschuld zur Besicherung seines Darlehens eintragen lassen muss, entstehen Notargebühren, die als Schuldzinsen steuerwirksam sind (BFH, Az. IX R72/99, Urteil vom 01.10.2002).
Eine häufige Frage betrifft die Notarkosten für ein Testament, die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung. Diese sind nicht steuerlich absetzbar, sie betreffen die reine Privatsphäre (FG Saarland, 1 V 1336/06, Beschluss vom 13.02.2007).
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann ist 2015 verstorben, er war Eigentümer im Grundbuch, des von uns angeschafften Grundstück mit Haus was wir selbst bewohnten. Da wir kein Testament gemacht hatten, entstand nach den Tod meines Mannes eine Erbengemeinschaft. Diese haben wir im Jahr 2018 aufgelöst, alleinige Eigentümerin wurde ich nach Erbausseinandersetzungsvertrag. Da mir durch diesen Vertrag erhebliche Kosten entstanden sind, Vermessung, Notargebühren, Grundbucheintragung, meine Frage:
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Welche dieser Kosten kann ich der Einkommenssteuererklärung und wo geltend machen. Das Haus mit Grundstück wird rein privat von mir genutzt. Kann ich die Kosten der Erbausseinandersetzung überhaupt geltend machen?
Danke für Ihre Hilfe im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Roswitha Heise
Wir haben eine Immobilie erworben die wir anschließend vermieten wollen . Wo setzen wir notarkosten ab? Welche Zeile in der Steuererklärung ist es denn, bei Werbungskosten nehme ich an oder!